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| Viele Arbeitnehmer freuen sich Weihnachten auf das Weihnachtsgeld oder das 13. Gehalt, denn Geschenke und Winterurlaub kosten schließlich zusätzliches Geld. |  |
| Entgegen eines weit verbreiteten Gerüchts unter Arbeitnehmern gibt es allerdings keinen generellen, also gesetzlichen Rechtsanspruch auf Weihnachtsgeld. Weihnachtsgeld ist vielmehr in vielen Fällen eine freiwillig gezahlte Leistung des Arbeitgebers. Auch für Hartz IV Empfänger gibt es übrigens kein "Weihnachtsgeld" mehr.
Allerdings finden sich in Tarifverträgen Regelungen, die die im entsprechenden Arbeitgeberverband zusammengeschlossenen Arbeitgeber zur Zahlung von Weihnachtsgeld verpflichten. Die Tarifverträge gelten aber eigentlich nur für die tarifgebundenen, d.h. gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer. Da in zahlreichen Arbeitsverträgen aber mit einer „Gleichstellungsklausel“ der Tarifvertrag auch den nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern zu gute kommt, gibt es in diesen Branchen auch für alle Mitarbeiter Weihnachtsgeld.
Das 13. Monatsgehalt ist dagegen ein Entgelt für erbrachte Arbeitsleistungen. Im Grund genommen wird das Jahresgehalt anstatt in 12 Raten in 13 Raten gezahlt. Wegen des Entgeltcharakters besteht auch regelmäßig ein Rechtsanspruch auf das 13. Monatsgehalt. Das 13. Monatsgehalt wird entweder arbeitsvertraglich vereinbart oder ergibt sich auf einem Tarifvertrag. |  |
| Weihnachtsgeld und 13. Monatsgehalt werden häufig verwechselt, sind aber nicht dasselbe. Auch bei der Höhe unterscheiden sie sich deutlich.
Das Weihnachtsgeld ist meistens geringer als ein zusätzliches Monatsgehalt. Die höchsten Weihnachtsgelder erhalten nach einer Untersuchung des Sozialwissenschaftlichen Instituts der Hans-Böckler-Stiftung die Beschäftigten in der Bankenbranche, der Süßwarenindustrie und der westdeutschen Chemieindustrie, nämlich 95 bis 100 Prozent eines Monatsgehalts.
Weniger erhalten unter anderem Beschäftigte des öffentlichen Dienstes (Gemeinden West) mit rund 82 Prozent, die Mitarbeiter von Versicherungen (80 Prozent), Einzelhandel (West) (62,5 Prozent) sowie Metallindustrie (West) (55 Prozent). Im Bereich der IG Metall gibt es 55 % (Westen) bzw. 50 % (Osten) eines Gehaltes als Weihnachtsgeld.
Die detaillierte Tabelle für das Weihnachtsgeld 2007 erhalten Sie auf den Seiten der Hans-Böckler-Stiftung ... [hier] |  |
| Auch wenn Sie letztes Jahr Weihnachtsgeld bekommen haben, muss das nicht bedeuten, dass Sie auch dieses Jahr einen Anspruch darauf haben.
Zahlt der Arbeitgeber drei Jahre nacheinander freiwillig, aber ohne Vorbehalt ein Weihnachtsgeld, dann entsteht für die Zukunft eine sogenannte betriebliche Übung, d.h. ein Rechtsanspruch der betroffenen Arbeitnehmer. Beim vierten Mal ist dann Schluss mit der Freiwilligkeit, dann muss der Arbeitgeber in den folgenden Jahren also immer ein Weihnachtsgeld zahlen. Allerdings behalten sich viele Arbeitgeber den Widerruf des Weihnachtsgeldes vor, z.B. durch die Formulierung:
"Die Weihnachtsgratifikation ist eine freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht."
Diese Formel kann sich im Arbeitsvertrag befinden oder jeder freiwilligen Weihnachtsgeldzahlung beigefügt werden (z.B. auf der Gehaltsabrechnung oder durch Aushang am schwarzen Brett oder Bekanntmachung im Intranet). |  |
| Nein, denn auch wenn Weihnachtsgeld freiwillig gezahlt wird, dürfen Arbeitnehmer nicht ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt werden. Anerkannte sachliche Gründe für eine unterschiedliche Höhe des Weihnachtsgeldes können z.B. die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Bestehen eines ungekündigtes Arbeitsverhältnisses, die Höhe der Fehlzeiten, der Familienstand und die Zahl der Kinder sein. Verboten ist dagegen eine unterschiedliche Behandlung von Angestellten und Arbeitern, nach dem Geschlecht, nach Teilzeitbeschäftigung (es darf aber entsprechend dem Zeitanteil gekürzt sein) oder eine Differenzierung nach dem Alter. |  |
| Eine Rückzahlung des Weihnachtsgeldes ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sie kommt nur in Betracht, wenn sie für den Fall des Ausscheidens des Arbeitnehmers vereinbart wurde oder ein Tarifvertrag die Rückzahlung vorsieht. Es reicht also nicht, wenn im Arbeitsvertrag ein allgemein gehaltener Hinweis auf den Vorbehalt der Rückforderung enthalten ist.
Häufig wird aber eine Rückzahlungspflicht vereinbart, wenn der Arbeitnehmer kurz nach dem Erhalt des Weihnachtsgeldes ausscheidet („danke und tschüss“).
Aber auch dann, wenn eine Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag vereinbart wurde (oder bei der Zahlung des Weihnachtsgeldes ein entsprechender Vorbehalt erklärt wurde), darf diese bestimmte Grenzen nicht überschreiten, so die Rechtsprechung:
- Ist das Weihnachtsgeld geringer als 102,26 € (früher: 200 DM),muss es nicht zurückgezahlt werden. Eine Rückzahlungsklausel ist dann unzulässig.
- Wird ein Weihnachtsgeld gezahlt, das höher ist, jedoch ein Bruttomonatsentgelt nicht übersteigt, ist eine Klausel zulässig, die eine Rückzahlung vorsieht, wenn der Arbeitnehmer bis zum 31.03. des Folgejahres ausscheidet. Wer also vor dem 31.03. des Folgejahres aus dem Unternehmen ausscheidet, muss das Weihnachtsgeld zurückzahlen. Klauseln, die eine längere Bindung vorsehen, sind unwirksam. Wer zuviel will, bekommt am Ende gar nichts (zurück), liebe Arbeitgeber.
- Beträgt das Weihnachtsgeld ein Bruttomonatsgehalt oder mehr, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis zum 30.06. des Folgejahres binden. Kündigt der Arbeitnehmer also zu einem früheren Beendigungsdatum (entscheidend ist das Datum des Ausscheidens, nicht der Kündigung), muss er das Weihnachtsgeld zurückzahlen.
Kein Supertrick ist übrigens die Kündigung „zum 1.4.“ anstatt zum 31.3 und das Weihnachtsgeld zu retten. Die Kündigung ist nämlich meistens nur zum Monatsende oder Quartalsende und nicht zum Monatsanfang zulässig. Eine Kündigung zum 1.4. würde daher von der Rechtsprechung in eine Kündigung zum 31.3 oder zum 30.4. umgedeutet. Im letzteren Falle müsste man also noch den ganzen April arbeiten. |  |
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Im öffentlichen Dienst des Bundes gab es trotz des TVÖD 2006 ein Weihnachtsgeld (in Höhe von 82,14 % im Westen 61,61 % im Osten), bisher genannt Zuwendung nach dem entsprechenden Zusatztarifvertrag zum BAT, dem TV-Zuwendung ... [mehr]
Beamte bekommen übrigens auch ein Weihnachtsgeld, nur heisst es dort etwas umständlicher jährliche Sonderzahlung, die allerdings nur noch die Hälfte von dem beträgt, was früher gezahlt wurde. Das letzte Wort ist aber noch nicht gesprochen, jedenfalls das Verwaltungsgericht Düsseldorf hält die Kürzung für verfassungswidrig, eine Entscheidung des BVerfG steht noch aus ... [mehr]
Auch illegal Beschäftigte und Schwarzarbeiter haben Anspruch auf Weihnachtsgeld ... [mehr]
Zivieldienstleistende dürfen sich ebenfalls zu Weihnachten auf ein paar Euros freuen (2006: 172, Euro) ... [mehr] |  |
| Des einen Freud ist des anderen Leid: Auch wenn sich normale Arbeitnehmer darüber ärgern, wie wenig vom Weihnachtsgeld übrig bleibt, so stellt dies doch eine zusätzliche Leistung dar, bei der im Ergebnis noch etwas für den Weihnachtseinkauf oder Skiurlaub übrig bleibt.
Geringfügig Beschäftige sind wie alle Teilzeitbeschäftigten den Vollzeitarbeitnehmern gleichgestellt. Wenn ein Arbeitgeber also zusätzliche Leistungen (z. B. Gratifikationen, Weihnachtsgeld, 13. Gehalt, Urlaubsgeld, Altersvorsorge, Beihilfe, Jubiläumszuwendungen, Zulagen, Zuschläge, Fahrtkosten, Verheiratetenzuschlag oder Prämien) zahlt, hat auch ein geringfügig Beschäftigter Anspruch auf diese Leistungen, allerdings nur in einer seiner Stundenzahl entsprechenden anteiligen Höhe. Werden geringfügig Beschäftigte von Sonderleistungen ausgeschlossen, so verstößt dies in der Regel gegen das Gleichbehandlungsgebot sowie gegen das Verbot der mittelbaren Geschlechtsdiskriminierung und ist deshalb unwirksam. Werden laut einer Betriebsvereinbarung oder gemäß Tarifvertrag Vollzeitbeschäftigte mit Weihnachtsgeld bedacht, so steht dies auch geringfügig Beschäftigten und Teilzeitkräften zu (BAG, Urteil v. 06.12.1990, Az.: 6 AZR 159/89).
Der Ausschluss geringfügig Beschäftigter von den tarifvertraglich vereinbarten jährlichen Sonderzuwendungen stellt – falls tatsächlich wesentlich mehr Frauen als Männer davon betroffen sind – eine gegen das Gemeinschaftsrecht (Art. 119 EG-Vertrag) verstoßende mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts dar (EuGH, Urteil 09.09.1999 AZ: C-281/97).
So weit, so gut. Für die geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer kann das Weihnachtsgeld jedoch zur Falle werden. Sonderzahlungen des Arbeitgebers wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld führen nämlich insoweit zu einer anteiligen Erhöhung des monatlichen Arbeitsentgelts. Unabhängig davon, ob das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld einmalig oder anteilig zum monatlichen Arbeitsentgelt gezahlt wird, sind diese Beträge jeweils zu 1/12 in die maximale monatliche Entgeltsgrenze einzurechnen.
Nach Auffassung der Rentenversicherungsträger sind Ansprüche auf Sonderzahlungen selbst dann in die 400 Euro-Grenze einzubeziehen, wenn einzelarbeitsvertraglich ein geringeres Arbeitsentgelt vereinbart wurde, der Arbeitnehmer aber den Bindungswirkungen eines Tarifvertrages unterliegt und dort entsprechende Ansprüche vorgeschrieben sind.
Wird also durch die Zahlung des Weihnachtsgeldes durchschnittlich monatlich mehr als 400 Euro verdient, kommt man in die Gleitzone.
Der Arbeitgeber ist als Sozialversicherungsbeitragsschuldner verpflichtet, ggf. die Beiträge, also sowohl den Arbeitgeberbeitrag als auch den Arbeitnehmerbeitrag, erst einmal nachzuzahlen. Er kann bei den 400 Euro-Jobbern nur für die letzten drei Monate Regress nehmen und auch nur, soweit sie noch bei ihm beschäftigt sind.
Da also auch für den Arbeitnehmer die Zahlung des Weihnachtsgeldes nicht zwangsläufig zu einer Erhöhung seiner Einkünfte, sondern im Ergebnis zu einer Verringerung der Einnahmen führt, kann ein Verzicht auf das Weihnachtsgeld sinnvoll sein. Ein solcher Verzicht ist aber nicht in allen Fällen zulässig. So darf ein Arbeitnehmern z.B. nicht auf tarifliche Ansprüche verzichten. Ist das Weihnachtsgeld daher tariflich geregelt, stellt der Verzicht keine Lösung dar. Arbeitgebern wie Arbeitnehmern bleibt nichts anderes übrig, als rechtzeitig auf die Überschreitung der Einkünfte aufs Jahr betrachtet zu achten. |  |
| Wenn das Weihnachtsgeld nicht mehr gezahlt werden kann, ist das unter Umständen ein Alarmzeichen im Hinblick auf eine drohende Insolvenz des Arbeitgebers, so Verdi ... [mehr]
Vater Staat isst immer mit: Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sind auf Weihnachtsgeld wie auf normales Gehalt oder Lohn zu entrichten. Auf das Weihnachtsgeld zu verzichten, um die Einkommensgrenze für die Gewährung des Kindergeldes nicht zu überschreiten, (z.Zt. 7.680 Euro, brutto und jährlich), damit die Eltern weiterhin Kindergeld erhalten können, lohnt sich nicht. Der Bundesfinanzhof hat diesen Trick nicht akzeptiert (BFH, Urteil v. 11.03.2003, Az.: VIII R 16/02). |  |
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