Es besteht Anspruch auf Gleichbehandlung. Nur wenn vorher - am Anfang des Jahres - Ausnahmen erklärt wurden, z.B. weil Kellner üblicherweise Trinkgeld erhalten, die Köche nicht, kann es zulässige Abweichungen zu Lasten der Kellner geben." Rechtsanwalt Steen klärt auch darüber auf, dass von tariflichen Regelungen nicht abgewichen werden kann. "Sieht der Tarifvertrag ein 13. Monatseinkommen vor, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer hier keinen Verzicht vereinbaren. Ein solcher Verzicht wäre nur mit Zustimmung von Gewerkschaft und Arbeitgeberverband wirksam."
Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen Hamburg